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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung
von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 29. März 2001
(BAnz. 2001 S. 5637)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 706) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
- des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "Schädeln oder Wirbelsäulen" durch das Wort "Knochen" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 2a werden jeweils die Wörter "Schädeln oder Wirbelsäulen" durch das Wort "Knochen" ersetzt.
3. In Anlage 3 Nr. 5 werden in Satz 1 des Wortlauts der Bescheinigung die Wörter "Schädelknochen oder von Wirbelsäulen" durch das Wort "Knochen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
In § 16 Abs. 3 Satz 1 der Geflügelfleischhygieneverordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, werden in Satz 1 des Wortlauts der Bescheinigung die Wörter "Schädelknochen oder von Wirbelsäulen" durch das Wort "Knochen" ersetzt.
Artikel 3
Verordnung über das Verbot der Abgabe bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher
§ 1 Abgabeverbot für Fleisch
(1) Es ist verboten, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das die Wirbelsäule oder Teile der Wirbelsäule, ausgenommen die Schwanzwirbel, einschließlich der Nervenknoten der Rückenmarksnerven (Spinalganglion) enthält, oder hieraus hergestellte Lebensmittel an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abzugeben.
(2) Wer Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern zerlegt, hat die Wirbelsäule oder Teile der Wirbelsäule, ausgenommen die Schwanzwirbel, einschließlich der Nervenknoten der Rückenmarksnerven (Spinalganglion) nach der Zerlegung mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, durch Einfärben zu kennzeichnen und bis zur Beseitigung nach den §§ 16a bis 16e der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung so zu lagern, dass eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung von Lebensmitteln ausgeschlossen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind, soweit dies, auch im Hinblick auf einen bestimmten Stichtag, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist
§ 2 Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Fleisch von Rindern abgibt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder nicht oder nicht richtig lagert.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 2 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Artikel 4
Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
§ 16b der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 16b Im Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien
a) Schädel einschließlich Gehirn und Augen sowie Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Tieren oder solchen Tieren, bei denen ein permanenter Schneidezahn durchgebrochen ist,
b) Milz."
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
(Stand: 20.01.2025)
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