Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Achte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie *
Vom 23. Mai 2001
(BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
§ 4 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), die durch die Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1)" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes geregelt wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung vom 28. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2085) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Die Fleischhygiene-Verordnung gilt vom 1. Juli 2001 an wieder in ihrer am 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2b
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
nur zu Information
---------aktuelle Fassung vom 29. Juni 2001; BGBl. I Nr. 32 vom 04.07.2001 S. 1366 ---------------
Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längsspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften, -vierteln oder in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Vom 23. Mai 2001 BGBl. I vom 28.05.2001 S. 982)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen:
1. Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 Ober die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG Ober die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 305 S. 35) hinsichtlich der Untersuchung über 30 Monate alter normal geschlachteter Rinder im Sinne des Artikels 1 Abs. 3.
2. Entscheidung 2001/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (ABl. EG Nr. L 1 S.21).
(Stand: 20.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion