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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung *)

Vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 87 vom 30.12.2002 S. 4644)


Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium fürVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Der Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107) geändert worden ist, wird am Ende folgende Position angefügt:


Zutat:  
"Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der Arten Säugetiere` und,Vögel`, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten,mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehendaufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutateines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7a der FleischhygieneVerordnung.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff , ...fleisch' bezeichnet werden:

Tierarten Fett
(%)
Bindegewebe2)
(%)
Säugetiere (ausgenommen Mischungen von Tierarten, bei Kaninchen und Schweine) und denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von , ...fleisch' erfüllt, so muss der, ...fleischanteil' entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe , ...fleisch', dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe, Fett oder ,Bindegewebe` enthalten.

Klassenname:

,...fleisch`, dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind".



1) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln,während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außerden Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunterfallen.

2) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisseszwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/101/EG der Kommissionvom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 310 S. 19).

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