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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
*

Vom 17. Februar 2003
(BGBl. I Nr. 8 vom 27.02.2003 S. 241)

Neufassung in 2/2004



Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 2002 (BGBl. I S. 3000), wird wie folgt geändert: 

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt" durch die Angabe "Die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 gelten" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,

2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen."

3. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 3a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40).

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