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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung*)

Vom 23. Juli 2003
(BGBl. Nr. 38 vom 31.07.2003 S. 1531)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Dem § 10a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Neufassung in 2004

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. "(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Diese Regelungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 6a Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft etwas davon Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; insoweit sind die in dem bekannt gemachten Rechtsakt enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Bei der Einfuhr der in § 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel wird eine Warenuntersuchung oder sonstige Überprüfung durchgeführt, soweit das in einem in § 6a Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entsprechend." 

2. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit
  1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist,
  2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist, und
  3. das Bundesamt jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Änderung und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
 "(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit

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