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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Vom 29. September 2003
(BGBl. I Nr. vom S. 1951)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung

Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel a Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die betroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Betäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser Köpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird.

(2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung in einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der Beförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungsbetrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe unter sagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.

 " § 1

(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel a Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die betreffenden Köpfe

  1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel a Nr. 10 Buchstabe c erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt worden sind und
  2. unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel a Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backenfleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen.  "(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel a Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird.  "Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn

1. der Antragsteller

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