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Änderungstext
Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *)
Vom 31. März 2003
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2003 S. 467)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
"Zweiter Abschnitt Zulassung von Zusatzstoffen §§ 5 bis 10"
durch die Angabe
"Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln §§ 5 bis 10"
ersetzt.
2. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zweiter Abschnitt Zulassung von Zusatzstoffen |
"Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln". |
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Es werden
|
"(1) Es werden
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur für diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden." |
4. Nach § 7 werden folgende § § 7a und 7b eingefügt:
5. In § 14 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Halbsatz angefügt:
"dieser Wert bezieht sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;".
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen verwendet worden sind. | "(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3" ersetzt.
(Stand: 20.01.2025)
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