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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung*)

Vom 4. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 5 vom 12.02.2004 S. 151)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2003 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 oder M1" durch die Wörter "den dort genannten Mykotoxinen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Aflatoxine" durch das Wort "Mykotoxine" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aflatoxingehalten" durch das Wort "Mykotoxingehalten" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Aflatoxingehalt" durch das Wort "Mykotoxingehalt" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aflatoxingehalt" jeweils durch das Wort "Mykotoxingehalt" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muß vor seinem direkten Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die Aflatoxingehalte zu reduzieren" erfolgen.  "Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen."

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Übergangsvorschrift

Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 in den Verkehr gebracht werden."
(Neufassung 15.6.2004)

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der ersten Spalte wird das Wort "Aflatoxine" durch das Wort "Mykotoxine" ersetzt.

b) In der Fußnote 2) wird nach der Angabe "Anlage 2" die Angabe "2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4" eingefügt.

c) Nach Position 3. "Aflatoxin M1" werden folgende Positionen angefügt:

4.Ochratoxin A Löslicher Kaffee 6
Röstkaffee 3
Trockenobst, ausgenommen aus Weintrauben und Feigen 2
Getrocknete Feigen 8
5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse(Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren 500
Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren 350
6. Summe der Fumonisine B1 und B2 Maiserzeugnisse(Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), ausgenommen Cornflakes 500
Cornflakes 100
7. Zearalenon Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse) 50

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. März 2003 (BGBl. I S. 467), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 6 werden die Angabe "0,05 µg/kg" durch die Angabe "0,05 Mikrogramm pro Kilogramm" und die Angabe "0,01 µg/kg" durch die Angabe "0,01 Mikrogramm pro Kilogramm" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet werden

  1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,
  2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern ihr Gehalt an
  1. Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilogramm,
  2. Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm überschreitet."

2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder".

3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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