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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Vom 1. Juli 2004
(BGBl. I Nr.32 vom 07.07.2004 S. 1422; 20.12.2004 S. 3583)


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

§ 5 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen während der in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 genannten Frist an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle vorgenommen worden ist.  "(2) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen teilen der für ihre Anerkennung jeweils zuständigen Stelle jede Rücknahmemaßnahme mindestens 24 Stunden vor deren Durchführung mit. Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen in der Zeit zwischen der Abgabe der Mitteilung nach Satz 1 und dem Beginn der Rücknahme an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die nach Satz 1 zuständige Stelle vorgenommen worden ist."

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Antrag zur Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 16 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat beziehen."

Artikel 2