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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Vom 20. Dezember 2004
(BGBl. Nr. 71 vom 23.12.2004 S. 3583)


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, j und s und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:

1. In § 3c Abs. 2 wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 100 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung umfasst neben den dort genannten Angaben auch die Angabe des Ortes der Rücknahme und des vorgesehenen Verwendungszweckes. Die Meldung bedarf der Schriftform.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.

c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für ihre Anerkennung" gestrichen und die Angabe "24 Stunden" durch die Angabe "72 Stunden" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

e) Im bisherigen Absatz 3 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen und die Angabe "Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.

5. In § 8 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2200/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2200/96" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3

2. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der dritte Arbeitstag eines jeden Monats,

3. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der erste Arbeitstag der dritten Woche nach Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses,

werden gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

d) In der bisherigen Nummer 4 wird die Angabe "31. Mai" durch die Angabe "15. April" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.

f) In der bisherigen Nummer 5 wird die Angabe "31. Oktober" durch die Angabe "15. Januar" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.

Artikel 2

Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

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