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Regelwerk

EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Fassung vom 16. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 4 vom 28.01.2004 S. 98; 01.07.2004 S. 1422 04; 21.07.2004 S. 1763; 20.12.2004 S. 3583 04a; 20.07.2006 S. 1701; 31.10.2006 S. 2407 06;16.6.200808; 02.10.2014 S. 1561aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich

  1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der Anerkennungspläne und
  2. der Marktrücknahmen.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwaltung.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von

  1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,
  2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,

sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.

(3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

Abschnitt 2
Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird

  1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
    1. die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und
    2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5 000 000 Euro oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht,
  2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro

festgesetzt.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt.

(2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträchtigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfügen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen

  1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitlieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte verfügen,
  2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten,
  3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.

§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen

(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

  1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,
  2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2.500.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht, beträgt und
  3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.

Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung 750 000 Euro betragen.

(2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/ 2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.

(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.

§ 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

  1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt,
  2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt,
  3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind und
  4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.

Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003.

(2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 3c Betriebsfonds 04a

(1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugerorganisationen einen der folgenden Zeiträume:

Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den von ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung des Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Laufzeit eines operationellen Programms, von der zuständigen Stelle bewilligt werden.

(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in den Betriebsfonds

  1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stammen, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe herrühren, oder
  2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage erhobene Beiträge

einstellen.

(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.

§ 4 Operationelle Programme

(1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis zu 25 000 Euro je Person, die anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an ausscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines Jahres

  1. ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen,
  2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten,
  3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten,
  4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jahrestranche genehmigten Betrages nicht übersteigen dürfen.

(4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden.

(5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit.

(6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden. In dem operationellen Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt werden.

(7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Weiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.

(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.

Abschnitt 3
Marktrücknahmen

§ 5 Durchführung der Rücknahme 04 04a

(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen teilen der jeweils zuständigen Stelle jede Rücknahmemaßnahme mindestens 72 Stunden vor deren Durchführung mit. Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen in der Zeit zwischen der Abgabe der Mitteilung nach Satz 1 und dem Beginn der Rücknahme an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die nach Satz 1 zuständige Stelle vorgenommen worden ist.

(2) Die zuständige Stelle kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über die Durchführung der Rücknahme von Erzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung entnommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere

  1. besondere Aufzeichnungen,
  2. weitere Angaben und Nachweise über die Rücknahme und
  3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel

verlangen.

(3) Der Antrag zur Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 16 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat beziehen.

§ 6 Wohltätigkeitseinrichtungen 04a

(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anerkannt, wenn sie den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genommener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohltätigkeitseinrichtung der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Verteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtungen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheinigung überlassen.

(4) Nach Abschluss jeder kostenlosen Verteilung übermitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004.

§ 7 Destillation 04a

(1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vorschriften des Fuenften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation anzuzeigen.

(2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich nach den Vorschriften des Fuenften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen.

(3) Die zuständige Stelle stellt den Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzverwaltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt entnommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben.

§ 8 Kompostierung und biologischer Abbau 04a

Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeugnisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch abzubauen, hat die Zustimmung der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

Abschnitt 4
Duldungs-, Mitwirkungs - und Meldepflichten

§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren Verwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren.

§ 10 Meldepflichten 04a

(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertragen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für ihre Anerkennung zuständigen Stellen mit.

(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten Terminen abzugeben:

  1. das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehene Lastenheft über die Verfahren der umweltgerechten Rücknahme, sofern es noch nicht eingereicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letztmaligen Einreichung vorgenommen worden sind, der 31. Mai eines jeden Jahres,
  2. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15 April eines jeden Jahres,
  3. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben der 15. Januar eines jeden Jahres.

(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist.

(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis verteilt oder
  2. entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 12 Muster und Vordrucke

Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 13 (Aufheben von Vorschriften)

§ 13a Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 11 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 werden die Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme für das Jahr 2003 jeweils bis zum 15. Oktober verlängert. Eine Verlängerung der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hinaus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes mit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.

(3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsverordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.

§ 14 (Inkrafttreten)

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