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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Vom 9. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005 S. 1586)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 337 S. 9) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

 " § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.  "(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt."

a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen, so hat sie,
  1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten, oder,
  2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

 "Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
  1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,
  2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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