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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Vom 24. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3098)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

In den §§ 4 und 8 Abs. 2 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Terrarientiere oder Kleinnager" durch die Wörter "Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen den in diesen Anlagen bezeichneten Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur für die dort genannten Anwendungsgebiete und unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

  1. als Fertigarzneimittel für die in Anlage 2 und Anlage 3 jeweils genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
  2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation angewendet werden.
 " § 2

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

  1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
  2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation angewendet werden."

2. In Anlage 2 werden in Spalte 5 lfd. Nr. 3 die Wörter "im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt" eingefügt.

Artikel 3

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