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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 24. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3098)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
In den §§ 4 und 8 Abs. 2 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Terrarientiere oder Kleinnager" durch die Wörter "Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen den in diesen Anlagen bezeichneten Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur für die dort genannten Anwendungsgebiete und unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
|
" § 2
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
|
2. In Anlage 2 werden in Spalte 5 lfd. Nr. 3 die Wörter "im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt" eingefügt.
Artikel 3
(Stand: 20.01.2025)
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