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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen *

Vom 30. November 2005
(BGBl. I Nr. 72 vom 09.12.2005 S. 3379)



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes" durch die Wörter "von einer Landesregierung" ersetzt.

2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird

aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

bb) die Nummer 3 angefügt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Schiller" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung "Schillerwein" führen darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf als "Badisch-Rotgold" nur bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" führen darf. "Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden." 

3. § 46a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt" angefügt.

b) Der Absatz 5 wird angefügt.

4. § 46b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.

(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Ausnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

(3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen.

(4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.

 " § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten

  1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe des Absatzes 3 und

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