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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Vormischungen aus China und zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Vom 7. März 2005
(BGBl. I Nr. 15 vom 10.03.2005 S. 667)



Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, und des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen § 5 Nr. 4 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der
Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Vormischungen aus China

Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20 409) wird aufgehoben.

Artikel 1a
Änderung
der Fleischhygiene-Verordnung

Anlage 1 Kapitel I Nr. 5.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass einem Rind Futtermittel verabreicht worden sind, deren Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist; von der Versagung der Schlachterlaubnis kann abgesehen werden, wenn mindestens 24 Monate seit der unzulässigen Verabreichung derartiger Futtermittel vergangen sind;  "5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass auf Grund einer Bewertung der mit der Verabreichung eines Futtermittels, dessen Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, verbundenen Risiken das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich ist;".

Artikel 2
Inkrafttreten

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