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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *

Vom 15. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2654)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Für die Begriffe "Säuglinge", "Kleinkinder", "Säuglingsanfangsnahrung" und "Folgenahrung" gilt § 2 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes.  "(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
  1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten;
  2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
  3. Säuglingsanfangsnahrung:
    Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;
  4. Folgenahrung:
    Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen."

b) Es wird der Absatz 7 angefügt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. In § 7a Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

6. In § 11a Abs. 3 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden

a) Buchstabe b

b) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,

aufgehoben und

b) der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b.

8. Nach § 14d werden die § § 14e und 14f eingefügt.

9. § 15

§ 15

Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

11. In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

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(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:

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