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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung *)

Vom 1. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2762)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036),zuletzt geändert durch § 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

2. In § 7 Abs. 1Satz 2 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern "an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter " , an Uran 0,002 Milligramm" eingefügt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe " § 16 Nr. 6a" durch die Angabe " § 16 Nr. 6a Buchstabe a" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die Nummer 1a eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Die Nummer 4 wird angefügt.

4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Minerlawasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes überZulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern" durch dieWörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g) Absatz 7

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 7 natürlichesMineralwasser, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

5. § 20 Abs. 2

(2) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnungin der bis zum 19. März 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfennoch bis zum 19. April 2003 hergestellt und bis zum 19. Oktober 2003 in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

6. In Anlage 6 werdenbei der Position "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" in der Spalte Anforderungen nach den Wörtern "an Mangan

0,05 mg/l" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "an Arsen 0,005 mg/l" die Wörter "und an Uran 0,002 mg/l" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung n Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahrenauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE

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