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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 16. Mai 2007
(BGBl. Nr. 21 vom 23.05.2007 S. 753)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

" § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei".

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den § § 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30 , 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den § § 55 , 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Die zuständige Behörde kann insbesondere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Rechtsverordnung" das Wort "ferner" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für. Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.  "(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung
  1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
  2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt."

4. Dem § 9 wird der Absatz 5 angefügt.

5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Kommt ein Betrieb diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist für Erzeugnisse des Betriebes die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer solange ausgeschlossen, bis der erforderliche Nachweis erbracht ist. "Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat."

6. Dem § 12 Abs. 3 wird der Satz angefügt.

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn
  1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und

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