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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung *

Vom 22. August 2007
(BGBl. Nr. 43 vom 28.08.2007 S. 2129)


Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs.4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 53 Abs. 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1.September 2005 (BGBl. I S. 2618) eingefügt worden ist sowie § 13Abs. 3 und § 53 Abs. 4 jeweils durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Anlage 7a Abschnitt 1der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Nummer 2 wird die Nummer 2a eingefügt.

2. Die bisherige Nummer 2a wird die neue Nummer 2b.

3. Nach der Nummer 52b wird die Nummer 52c eingefügt.

4. Die bisherigen Nummern 52c und 52d werden die neuen Nummern 52d und 52e.

5. Die bisherige Nummer 55c wird die neue Nummer 56b.

6. Nach der Nummer 63a werden die Nummern 63b bis 63d eingefügt.

7. Die bisherige Nummer 63c wird die neue Nummer 63e.

8. Nach der Nummer 70 wird die Nummer 70a eingefügt.

9. Nach der Nummer 71c wird die Nummer 71d eingefügt.

10. Nach der Nummer 74 wird die Nummer 74a eingefügt.

11. Nach der Nummer 76 werden die Nummern 76a und 76b eingefügt.

12. Nach der Nummer 78 wird die Nummer 78a eingefügt:

13. Nach der Nummer 92a wird die Nummer 92b eingefügt.

14. Die bisherige Nummer 92b wird die neue Nummer 92c.

15. Nach der Nummer 93 wird die Nummer 93a eingefügt.

16. Die bisherigen Nummern 93a und 93b werden die neuen Nummern 93b und 93c.

17. Nach der Nummer 94 wird die Nummer 94a eingefügt.

18. Nach der Nummer 95d wird die Nummer 95e eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:

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