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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *

Vom 11. September 2007
(BGBl. Nr. 48 vom 20.09.2007 S. 2291)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Diätverordnung

§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden mit
  1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme,
  2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme,
  3. Angaben über eine Beeinflussung des Hungergefühls oder
  4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl.
"Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit

1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder

2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/29

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