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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Vom 9. Januar 2008
(BGBl. Nr. 2 vom 21.01.2008 S. 22)


Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Anhang XI Teil a Nr. 3 Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
  2. entgegen Anhang XI Teil a Nr. 4 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört,
  3. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil a Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt oder
  4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil a Nr. 6 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.
"(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
  2. entgegen Anhang V Nr. 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
  3. entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
  4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Anhang XI Teil a Nr. 7" durch die Angabe "Anhang V Nr. 8.1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Anhang XI Teil a Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" durch die Wörter "Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen Anhang XI Teil a Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt,
  2. als Verfügungsberechtigter über Gelatine entgegen Anhang XI Teil a Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder
  3. als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr. 4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert, "4. Abschnitt VIII Kapitel III

a) Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert oder

b) Teil E Nr. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff den dort genannten Anforderungen genügt,"

bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Rohmilch" die Angabe " , Kolostrum" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Anhang I Abschnitt IV Kapitel III" durch die Angabe "Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "umhüllt" wird das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bbb) Nach dem Wort "verpackt" wird das Wort "oder" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird die Angabe "Kapitel I Teil II B Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe "Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe c wird der Buchstabe d eingefügt.

ccc) Der bisherige Buchstabe d wird der Buchstabe e und nach der Angabe "Kapitel II Teil I Nr. 1" wird die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

ddd) Nach Buchstabe e wird der Buchstabe f eingefügt.

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