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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

Vom 28. Februar 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 291)


Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 204 S. 1)" die Wörter , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)," eingefügt.

2. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1
  1. in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder
  2. in Verbindung mit Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8),

Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

 1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
  1. a) Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c, Artikel 14 Satz 1 oder
  2. b) Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert," .

3. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1," durch die Angabe "Artikel 14 Satz 1" ersetzt.

4. Die Nummern 3 und 4

3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe "Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe "Herkunft" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert oder

werden aufgehoben.

5. Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.

Artikel 2

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