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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. Nr. 449 vom 03.08.2009 S. 2416)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

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  § 3a Ausschluss der elektronischen Form " § 3a Elektronische Kommunikation".

b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

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  § 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen " § 8 Unzulässige Anpflanzungen".

c) Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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 4. Abschnitt
Qualitätswein b.A.
"4. Abschnitt
Qualitätswein b.A. und Landwein".

d) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt:

" § 16a Produktspezifikationen".

e) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die Überschrift "5. Abschnitt Bezeichnung" gestrichen.

f) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende § 22a betreffende Zeile eingefügt:

" § 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen".

g) Nach der § 22a betreffenden Zeile wird folgende Überschrift eingefügt:

"5. Abschnitt
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung".

h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b, § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt:

" § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe".

i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

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  § 23 Geographische Bezeichnungen " § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten".

j) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt:

" § 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. "(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
  1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder
  2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung genannten Getränke sowie weinhaltige Getränke, "1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,"

b) In Nummer 19 werden

aa) das Wort "(Drittlandserzeugnissen)" und

bb) die Wörter "(Erzeugnisse aus Vertragsstaaten)" gestrichen.

c) In Nummer 20 wird das Wort "(Gemeinschaftserzeugnissen)" gestrichen.

d) In Nummer 23 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 24, 25 und 26 werden angefügt:

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