Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

Vom 18. Dezember 2009
(eBAnz AT 126 2009 V1 vom 22.12.2009 S. 1; BGBl. I Nr. 25 vom 18.05.2010 S. 630)



Auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

alt neu
§ 1 Einfuhrverbot

(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen.

(2) Es ist ferner verboten,

  1.    
    1. ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
    2. ein Mischfuttermittel oder
    3. eine Vormischung
  2. mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält,
  3.    
    1. ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder
    2. ein Futtermittel
  4. mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht,
  5. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

  1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil a genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer
    1. Dokumentenprüfung,
    2. Nämlichkeitskontrolle und
    3. Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
  2. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
  3. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
    1. über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
      aa) Dokumentenprüfung,
      bb) Nämlichkeitskontrolle und
      cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
    2. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder
    3. über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
      aa) Dokumentenprüfung,
      bb) Nämlichkeitskontrolle und
      cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse
    4. unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
  4. die
    1. für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
    2. für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer,
  5. spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens unterrichtet worden ist.

Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird.

(2) Bis zum Vorliegen

  1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion