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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Vom 2. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 31 vom 11.06.2010 S. 752)



Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. "Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Enzyme" die Wörter "nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Enzyme" die Wörter "nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. müssen Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG , der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG , der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7) eingefügt worden ist, nach Maßgabe dieser Vorschrift mit der Bezeichnung einer der Klassen der in Anlage 2 aufgeführten Zutaten gefolgt von ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden."

3. Dem § 10a wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2

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