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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes *

Vom 6. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 35 vom 12. Juli 2010 S. 848)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

" § 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

  1. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mediendiensten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989 S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007 S. 27) geändert worden ist,
  2. Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie 89/552/EWG,
  3. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie 89/552/EWG.

(2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.

(3) Produktplatzierungen in nach dem 19. Dezember 2009 produzierten Sendungen zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unternehmens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind verboten.

(4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist verboten."

2. § 22 Absatz 1

(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Fernsehen zu werben.

wird aufgehoben.

3. § 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. "Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse."

4. In § 36 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "des § 22" jeweils durch die Angabe "der §§ 21 a, 21 b und 22" ersetzt.

5. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "oder 7" wird ein Komma eingefügt.

bb) Die Wörter "oder des § 22 Absatz 1 oder 2 Satz 1" werden durch die Wörter "oder des § 22 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen audiovisuellen Mediendienst oder eine audiovisuelle Sendung sponsert, eine Produktplatzierung in einer audiovisuellen Sendung vornimmt oder sonstige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreibt,".

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (neuer Titel: "Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)") (ABl. L 332 vom 18.12.2007 S. 27).

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