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Regelwerk

Änderungstext

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *

Vom 1. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 35 vom 12. Juli 2010 S. 852)


Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 2010 (BGBl. I S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a wird folgender Absatz 16 angefügt:

"(16) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften des § 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung in der bis zum 12. Juli 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 1. November 2012 an den Endverbraucher abgegeben werden."

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird in Spalte f Buchstabe a und b jeweils der Satz "Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen." durch die Sätze

"Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,

ersetzt.

bb) In Nummer 8a wird in Spalte f Buchstabe a und b jeweils

aaa) der Satz "Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen." durch die Sätze

"Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,

ersetzt und

bbb) der Satz "Das Mischungsverhältnis muss auf dem Etikett angegeben werden." angefügt.

cc) In Nummer 9 werden in Spalte f Buchstabe a und b jeweils

aaa) der Satz "Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen." durch die Sätze

" Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,

und

bbb) der Satz "Enthält Toluylendiamin." durch den Satz "Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine)." ersetzt.

dd) In Nummer 9a wird in Spalte f der Satz "Wie unter Nummer 9 in Spalte f angegeben." durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

"a) Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.

Das Mischungsverhältnis muss auf dem Etikett angegeben werden.

b) Nur für gewerbliche Verwendung. Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit "schwarzem Henna" können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,

Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Geeignete Handschuhe tragen.

Das Mischungsverhältnis muss auf dem Etikett angegeben werden."

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