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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2132)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Milch-Güteverordnung

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Molkereien und Milchsammelstellen" durch die Wörter "Abnehmer von Milch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) das Wort "Milch" durch das Wort "Rohmilch" und

bb) die Wörter "ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen" durch die Wörter "einen Abnehmer" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "von der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "vom Abnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. "Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird."

c) In Absatz 10 werden

aa) nach dem Wort "Untersuchungsstelle" das Komma gestrichen,

bb) die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "oder der Abnehmer" ersetzt und

cc) nach den Wörtern "wenn sie" die Wörter "oder er" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort "Abnehmer" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von der Molkerei" durch die Wörter "vom Abnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "des Abnehmers" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Höhe der Zu- und Abschläge ist an der durchschnittlichen Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres auszurichten. "In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
  1. der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,
  2. die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie
  3. der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert."

cc) Satz 3

Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder  Milchsammelstelle , der sich hierfür ergebende Preis, die Höhe der Zu- und Abschläge sowie der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert sind in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "den Abnehmer" ersetzt.

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