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Regelwerk
Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *)

Vom 7. Februar 2011
(BGBl. Nr. 6 vom 11.02.2011 S. 226)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Absatz 14 angefügt:

"(14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die für Säuglinge bestimmt sind und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 11. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden."

2. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird in der Position "13480" Spalte 4 wie folgt gefasst:

alt neu
SML(T) = 0,6 mg/kg [28] "SML (T) = 0,6 mg/kg [28]. Darf nicht zur Herstellung von Trinkflaschen aus Kunststoff verwendet werden, die für Säuglinge bestimmt sind. Als Säuglinge gelten Kinder unter zwölf Monaten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/8

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