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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Februar 2011
(BGBl. I. Nr. 7 vom 25.02.2011 S. 276, ber. S. 414)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. "unbehandelte Lebensmittel":
Lebensmittel, die keiner Herstellung oder Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt; eine substantielle Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind;
"1. "unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16);".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. "ohne Zuckerzusatz":
ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
"3. "Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. "brennwertvermindert":
Lebensmittel mit einem Brennwert, der mindestens um 30 vom Hundert gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist;
"4. "brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;".

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. "(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort "Tafelsüßen" jeweils die Wörter ", ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn

  1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
  2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig "(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

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