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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Vom 10. November 2011
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2011 S. 2233)


Auf Grund des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Notschlachtungen" durch das Wort "Schlachtungen" ersetzt.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern."

Artikel 2

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