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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Vom 29. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 514)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 7 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter

§ 7b Verordnungsermächtigungen".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1). Artikel 2 Nummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst. "(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
  1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1); Artikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
  2. des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 7),
  3. des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 1) und
  4. des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 57)."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen,

wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

e) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden. "9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter."

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsakteure" durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen mit folgenden Merkmalen versehen sind:
  1. mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und
  2. mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal.
"(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Wirtschaftsakteure" wird durch die Wörter "Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "einen Datenspeicher" durch die Wörter "ein Repository-System" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt," durch das Wort "Wirtschaftsteilnehmern" ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

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