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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Vom 21. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2020 S. 2266)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn *

Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung

(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.

(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.

(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

  1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
  2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.

(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:

  1. Musterformulare in deutscher Sprache,
  2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden."

2. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage 20Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
(zu § 4a Absatz 1)

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 202062

ENDE

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(Stand: 23.11.2020)

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