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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1362)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. "(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden."

2. § 6

§ 6

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter " § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.

4. In § 26 Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Satz 3," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 2

§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen

(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

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(Stand: 09.06.2021)

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