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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Vom 20. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 75 vom 26.10.2021 S. 4723)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
AromenDV - Aromendurchführungsverordnung
Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung;".

b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter "und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "und vorbehaltlich des § 23" gestrichen.

3. Der sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt 
Zusatzstoffe

§ 23 Zulassen von Zusatzstoffen

Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden.

§§ 24, 25 (aufgehoben)

wird aufgehoben.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 23 Satz 3 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Käse oder Erzeugnissen aus Käse einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird das Wort "bis" durch das Wort "oder" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.

____
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ID: 212277

ENDE

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(Stand: 28.10.2021)

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