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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen

Vom 24. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 280 EU1)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

Artikel 1
MilchPQV - Milchproduktqualitätsverordnung
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Rohmilchgüteverordnung

(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)

Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 7 Sachkunde der Probenehmer " § 7 Sachkundige Probenahme".

b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:

" § 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch".

c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.

d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Anlage 1 Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
(zu § 7 Absatz 2)
"Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme".

2. § 3 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.

(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

"(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

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(Stand: 03.12.2025)

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