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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 28.11.2025 Nr. 289 EU1 EU2)


Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

Artikel 1
Änderung der Honigverordnung

(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "gewerbsmäßig" gestrichen.

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.01.2014 S. 7) geändert worden ist" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe "Nummer 3, 4 und 8" ersetzt.

b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 8 und 9" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
  1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
    1. "Mischung von Honig aus EU-Ländern",
    2. "Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern",
    3. "Mischung von Honig aus EU-Ländern und NichtEU-Ländern",
  2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1s Abschnitt II Nr. 9.
"(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:
  1. das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent, im Hauptsichtfeld anzugeben,
  2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8.

(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden."

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

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(Stand: 09.12.2025)

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