| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 28.11.2025 Nr. 289 EU1 EU2)
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
Artikel 1
Änderung der Honigverordnung
(Gültig ab 14.06.2026 siehe =>)
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "gewerbsmäßig" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.01.2014 S. 7) geändert worden ist" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe "Nummer 3, 4 und 8" ersetzt.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 8 und 9" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
|
"(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:
(5) Bei der Angabe nach Absatz 4 Nummer 1 ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig. Bei den Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 Gramm enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code der internationalen Norm ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) in der jeweils geltenden Fassung, die bei DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, ersetzt werden." |
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
(Stand: 09.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion