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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie: Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Behinderungen und spezifischen Bedarfen, Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung und weitere Änderungen
Vom 20. Februar 2025
(BAnz. AT 15.05.2025 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2025 beschlossen, die Hilfsmittel-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2011/15. März 2012 (BAnz AT 10.04.2012 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. März 2021 (BAnz AT 15.04.2021 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Dabei wird den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung getragen. Gleiches gilt gemäß §§ 2a und 2b SGB V für die besonderen Belange chronisch kranker Menschen sowie geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten bei der Versorgung der Versicherten."
2. In § 2 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" und die Angabe "z.B." durch die Wörter "zum Beispiel" sowie die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "unbeschadet des § 33 Absatz 5a Satz 1 und Satz 3 SGB V" und nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte" eingefügt.
bb) Die Spiegelstriche werden durch Nummern ersetzt.
cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, | "3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die anderen Leistungsträgern zuzuordnen sind (zum Beispiel Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe am Arbeitsleben)," |
ee) In der neuen Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
ff) In Satz 2 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 42" ersetzt.
gg) Folgende Sätze werden angefügt:
"Eine Behinderung, die einen Anspruch nach Satz 1 begründen kann, liegt nach § 2 Absatz 1 SGB IX vor, wenn Versicherte körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe im Sinne von Satz 1 Nummer 3 mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können und der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Versicherte sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 3 zu erwarten ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeitsklärung durch den Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Spiegelstriche werden durch Nummern ersetzt.
bb) In der neuen Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Der neuen Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
dd) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"Leistungen nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung)"
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB V hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "z.B." durch die Wörter "zum Beispiel" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter angefügt:
"und Zusammenwirken weiterer Beteiligter"
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. |
(Stand: 31.03.2026)
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