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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie: Freiburger Einsilbertest im Störschall

Vom 24. November 2016
(BAnz. AT 16.02.2017 B3)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 24. November 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (BAnz AT 23.03.2016 B2) (Red. Anm.: hier ist BAnz AT 23.03.2016 B1 gemeint), wie folgt zu ändern:

I.

§ 21 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3)1Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses mit dem Freiburger Einsilbertest im Störschall (wenn audiologisch möglich, in der Regel Sprachschallpegel 65 dB und Störschallpegel 60 dB) im freien Schallfeld soll der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 10 Prozentpunkte betragen.2Es sollten grundsätzlich pro Störschalltestung mindestens zwei Testlisten durchgeführt werden."

2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses im Freifeld (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Oldenburger Satztests (OLSA; nach Ausschaltung des Trainingseffektes) oder bei Verwendung des Göttinger Satztests (GÖSA) soll im sprachsimulierenden Störschall von 45 dB die beidohrig ohne Hörhilfen ermittelte Sprachverständlichkeitsschwelle (SVS) in derselben räumlichen Situation um > 2 dB S/N (signal to noise - Nutzschall/Störschallabstand) der Sprachverständlichkeitsschwelle gemindert werden. "(4) Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses im freien Schallfeld (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Oldenburger Satztests (OLSA; nach Ausschaltung des Trainingseffektes) oder bei Verwendung des Göttinger Satztests (GÖSA) wird ein Hörhilfenversorgungs-Erfolg im sprachsimulierenden Störschall von 45 dB ausreichend belegt, wenn bei einer Sprachverständlichkeit von 50 % der S/N (signal to noise ratio - Nutzschall/Störschallabstand) bei der Testung mit Hörhilfen um mehr als 2 dB S/N geringer gewählt werden kann, als bei der Testung ohne Hörhilfen in derselben räumlichen Situation (Sprachverständlichkeitsschwelle ohne Hörhilfen gegenüber mit Hörhilfen)."

II.

§ 22 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses des schlechteren Ohres mit dem Freiburger Einsilbertest im freien Schallfeld mit Störschall (wenn audiologisch möglich, in der Regel Sprachschallpegel 65 dB und Störschallpegel 60 dB) soll der Gewinn mit dem Hörgerät unter gleichen Bedingungen mindestens 10 Prozentpunkte betragen."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

3. Im neuen Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2Der Nachweis des Nutzens ist erbracht, wenn nach Hörhilfenversorgung des schlechteren Ohres in derselben Messanordnung im Satztest im Vergleich eine Verringerung der 50 % Sprachverständlichkeitsschwelle um mindestens 2 (> 2) dB S/N erzielt wird. "2Der Hörhilfenversorgungs-Erfolg ist entsprechend der in § 21 Absatz 4 beschriebenen Vorgaben zu ermitteln."

III.

In § 30 Satz 3 wird im Klammerzusatz hinter dem Wort "Hörgeräteauswahl" die Angabe "/gegebenenfalls Programm- oder Sprachmoduswahl" ergänzt.

IV.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 24. November 2016

ID: 260782

ENDE

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