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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie: Verordnung und Auswahl von Hörhilfen
Vom 17. Juli 2014
(BAnz. AT 28.10.2014 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2) wie folgt zu ändern:
I.
Richtlinienänderungen
1. In § 21 Absatz 3 werden nach den Wörtern "um > 2 dB" die Wörter "S/N (signal to noise - Nutzschall/Störschallabstand) der Sprachverständlichkeitsschwelle" eingefügt.
(4) Der Nachweis des Nutzens einer beidohrigen Hörgeräteversorgung kann mit dem OLSa (nach Ausschluss von Trainingseffekten) oder dem GÖSa im Störschall erfolgen, indem zunächst die 50 % Sprachverständlichkeitsschwelle bei einohriger Hörgeräteversorgung bestimmt wird (Messanordnung: Sprache von vorne/das zum Satztest gehörende Störgeräusch von 90° auf der versorgten Seite). Der Nutzennachweis einer beidseitigen Versorgung ist erbracht, wenn in derselben Messanordnung bei beidseitiger Hörgeräteversorgung eine Verringerung der 50 % Sprachverständlichkeitsschwelle um mindestens 1,5 (> 1,5) dB erreicht wird.
wird gestrichen.
(1) Voraussetzung für eine einohrige Hörgeräteversorgung ist, dass der tonaudiometrische Hörverlust am schlechteren Ohr mindestens 30 dB bei 2.000 Hz oder mindestens zwei Prüffrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hz beträgt.
wie folgt neu gefasst und folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(1) Voraussetzung für eine einohrige Hörgeräteversorgung ist, dass
(2)1 Bei der Überprüfung des Ergebnisses einer Hörgeräteversorgung des schlechteren Ohres mit dem Freiburger Einsilbertest im freien Schallfeld (DIN ISO 8253-3) soll bei gleichzeitiger Vertäubung des besseren Ohres (per Kopfhörer) der Gewinn mit einem Hörgerät bei gleichem Schallpegel mindestens 20 Prozentpunkte betragen, sofern bei 65 dB ohne Hörgerät noch ein Einsilberverstehen ermittelbar ist. 2Soweit ohne Hörgeräte ein Punkt maximalen Einsilberverstehens noch zu registrieren ist, soll diesem bei 65 dB möglichst nahe gekommen werden."
4. In § 22 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
5. In § 22 wird im neuen Absatz 3 Satz 2 die Angabe "1,5 (> 1,5)" ersetzt durch die Angabe "2 (> 2)". Nach der Angabe "dB" wird die Angabe "S/N" eingefügt.
6. In § 23 Absatz 2 wird das Wort "getragenen" ersetzt durch das Wort "schallübertragenden".
7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Verordnung erfolgt auf dem dafür vereinbarten Vordruck. Das Formblatt ist aufgrund ärztlich erhobener Befunde vollständig auszufüllen. | "(1)1Die erstmalige Abgabe von Hörhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus, da eine Abklärung der Ursache des Hörverlustes vor Erstversorgung medizinisch geboten ist.2Die Verordnung erfolgt auf dem dafür vereinbarten Vordruck.3Dieser ist aufgrund ärztlich erhobener Befunde vollständig auszufüllen.4Eine ärztliche Verordnung bei einer Folgeversorgung ist notwendig, soweit eine erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.5Dies ist insbesondere der Fall
|
8. In § 30 Absatz 1 werden vor Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"1Die Hörgeräteversorgung setzt eine sorgfältige Testung voraus.2Zur Qualitätssicherung ist das Ergebnis der Testung zu dokumentieren."
9. In § 30 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen" die Wörter "mit den dokumentierten Ergebnissen (einer sorgfältigen Hörgeräteauswahl) auseinanderzusetzen und" eingefügt.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juli 2014
ID: 260771
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