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Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger

Vom 18. März 2010
(BAnz. Nr. 85 vom 11.06.2010 S. 2074)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2010 beschlossen, die Anlage I Nummer 2 der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (BAnz. 2010 S. 870), wie folgt zu ändern:

I. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  "Genehmigungspflicht für Ärzte und Einrichtungen"

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Substitution mit Diamorphin gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Befähigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BtMVV auf die Behandlung mit Diamorphin erstrecken muss und diese nur durch eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Rahmen des Modellprojekts ,Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger` ersetzt werden kann."

und beide Sätze werden zu Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Substitutionen mit Diamorphin dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, in denen eine Behandlung nach den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet ist, denen die zuständige KV nach diesen Kriterien eine Genehmigung erteilt hat und die von der zuständigen Landesbehörde eine Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 9b BtMVV erhalten haben."

II. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Substitution mit Diamorphin gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Absatz 3a."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Substitution mit Diamorphin gelten folgende Voraussetzungen (§ 5 Abs. 9a Satz 2 Nr. 2 bis 4 BtMVV):

  1. Bei dem Patienten liegt eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opiatabhängigkeit, verbunden mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum vor.
  2. Es liegt ein Nachweis über zwei erfolglos beendete Behandlungen der Opiatabhängigkeit vor, davon eine mindestens sechsmonatige Behandlung gemäß § 5 Abs. 2, 6 und 7 BtMVV einschließlich psychosozialer Betreuungsmaßnahmen.
  3. Der Patient hat das 23. Lebensjahr vollendet."

c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter "einleitende und begleitende" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. bei einer Substitution mit Diamorphin während der ersten 6 Monate der Substitution zwingend Maßnahmen der psychosozialen Betreuung. Nach Ablauf der ersten 6 Monate ist die psychosoziale Betreuung am individuellen Krankheitsverlauf des Patienten auszurichten. Ist nach den ersten 6 Monaten in begründeten Fällen keine psychosoziale Betreuung mehr erforderlich, ist dies durch den Arzt in Zusammenarbeit mit der psychosozialen Beratungsstelle schriftlich zu bestätigen."

e) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 des Absatz 4 werden zu den Nummern 7 bis 9.

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Substitution mit Diamorphin ist nach jeweils spätes: tens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung erfolgt durch Einholung einer Zweitmeinung durch einen Arzt, der die Qualifikation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV besitzt und der nicht der Einrichtung angehört. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden."

III. Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Bei der Substitution mit Diamorphin ist eine Ausnahme nach Satz 4 während der ersten 6 Monate unzulässig."

IV. In § 8 Nummer 4 wird die Angabe "ggf." gestrichen.

V. In § 9 Absatz 4 wird nach den Wörtern "Substitutionsbehandlung mit" die Angabe "Diamorphin," eingefügt.

VI. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Anforderungen an Einrichtungen zur Substitution mit Diamorphin

Einrichtungen, in denen Substitutionen mit Diamorphin durchgeführt werden, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Substitution mit Diamorphin erfolgt in der Einrichtung durch ein multidisziplinäres Team, das von einem ärztlichen Teammitglied verantwortlich geleitet wird. In der Einrichtung ist die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung über einen täglichen Zeitraum von 12 Stunden sicherzustellen. Hierfür sind Arztstellen in Voll- oder Teilzeit im Umfang von grundsätzlich 3 Vollzeitstellen und eine angemessene Anzahl qualifizierter nichtärztlicher Vollzeitstellen vorzuhalten. Die Möglichkeit einer kurzfristigen konsiliarischen Hinzuziehung fachärztlichpsychiatrischer Kompetenz ist sicherzustellen.

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