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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung

Vom 18. August 2025
(BGBl. I Nr. 196 vom 20.08.2025)


Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 37 Nummer 2 Buchstabe l des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung

Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 23a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. "(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie in Bezug auf Aortenklappen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ausschließlich ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, der Vertrauensstelle den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln, und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen Kostenträger versichert ist."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

ID 251912

ENDE

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(Stand: 20.08.2025)

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