Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensmittel, Medizinprodukte

Bekanntmachung der nach dem
Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden

- Bremen -

Vom 29. April 2003
(GBl. Bremen Nr. 37 vom 09.05.2003 S. 297; 20.10.2020 S. 1172 20)


Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 6 und 7, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständig für alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund des Medizinproduktegesetzes nach § 1 ist

  1. für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, die Gewerbeaufsichtsämter,
  2. für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Überwachung im Sinne von § 26 Abs. 1 und für Überprüfungen im Sinne von § 26 Abs. 2 und für das Verlangen eines Nachweises der Sachkunde im Sinne von § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes nach § 1 auch die Eichämter zuständig.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden vom 25. Februar 1997 (Brem. ABl. S. 151-7103-g-1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 1999 (Brem. ABl. S. 265) geändert wurde, außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion