umwelt-online: Milchverordnung (4)

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Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe  Anlage 7
(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2)

1. Allgemein

Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.1 In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder behandelt werden, müssen

1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Flüssigkeiten leicht ablaufen können;

1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein, sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert werden;

1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;

1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;

1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis möglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;

1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.

1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.

1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt werden.

1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muss vorhanden sein.

1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

1.6 Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie andere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.

1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.

1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.

1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.

2. Zusätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen

2.1 In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:

2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühllagerung;

2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle gereinigt wird.

2.2 In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:

2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;

2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.

3. Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe

In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:

3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte und Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein;

3.2 eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllungen von mehr als vier Litern.

Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;

3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch

3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse auch für die Lagerung der Rohstoffe;

3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und Desinfektion;

3.4 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;

3.5 im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.

Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:

3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,

3.5.2 einem Temperaturmess- und Aufzeichnungsgerät,

3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muss eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,

3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvollständig erhitzter Milch, z.B. durch Herstellung eines Druckgefälles,

3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für die Wirksamkeit der Einrichtung.

Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien bieten.

   

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Kennzeichnung  Anlage 8
(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)

1. Genusstauglichkeitskennzeichnung

1.1 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genusstauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kennzeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.

1.2 Werden die Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt, ist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.

1.3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:

1.3.1 entweder

1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - P - UK, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des Betriebes;

1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EØF - EWG - EOK - EEC - EEG;

1.3.2 oder

1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;

1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;

1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EØF - EWG - EOK - EEC - EEG;

1.3.3 oder

1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - P - UK;

1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;

1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EØF - EWG - EOK - EEC - EEG.

Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden.

1.3.3.4 Bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Versandland mit FL-NO anzugeben sowie das Kennzeichen EFTA.

1.4 Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung oder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.

1.5 Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG genügt für das Genusstauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der Veterinärkontrollnummer des Betriebes.

2. Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften

2.1 Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form, sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis aufzubringen.

2.2 Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muss bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisation erfolgt, die Angabe "aus Rohmilch" auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung deutlich vermerkt sein.

   

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Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch  Anlage 9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)

Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

1. Gewinnung von Vorzugsmilch

1.1 Anforderungen an den Tierbestand

Die Kühe sind

1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,

1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,

1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400.000/ml und dem Nachweis von Mastitiserregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,

1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.

2. Behandeln von Vorzugsmilch

2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.

2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.

2.3 Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.

3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch 04

Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen erfüllen:

Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert "< m", so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen "m" und "M", so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.

  m1 M2 n3 c4
1. Keimzahl/ml bei + 30 °C 30.000 50.000 5 2
2. Coliforme Keime/ml bei + 30 °C 20 100 5 1
3. Staphylococcus aureus/ml 100 500 5 2
4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml 0 10 5 2
5. Anzahl somatischer Zellen/ml 300.000 400.000 5 2
6. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
7. Pathogene Mikroorganismen (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen
9. Phosphatasenachweis positiv.
1) m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.

2) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.

3) n = Anzahl der Proben.

4) c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen "m" und "M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den Wert "m" erreichen.

   

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Anforderungen an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis  Anlage 10
(zu § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)

1. Anforderungen an Transportbehälter

1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen hygienisch einwandfrei sein.

1.2 Sie müssen so beschaffen sein, dass die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.

1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

2. Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb

2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die Temperatur von + 10 °C nicht überschreiten.

2.2 Die Milch muss innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungsstelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.

3. Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis

3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder in Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die Innenauskleidung der Laderäume muss glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muss hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung von Tieren verwendet werden.

3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungsdauer + 6 °C nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °C beim Versand zulässig.

3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während des Transports dicht verschlossen bleiben.

3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muss die Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen, dass das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.

3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, dass die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.

3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, dass sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.

   

Anlage 11 (weggefallen)

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Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr  Anlage 12
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)

1. Warenuntersuchung

1.1 Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.1.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,

1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.

1.2 Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.

Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis eingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,

1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.

1.3 Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem Auftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Konsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen. Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

2. Laboruntersuchung

Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß

  Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
2.1. Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis - polychlorierte Biphenyle Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422) in der jeweils geltenden Fassung
- Pflanzenschutzmittelrückstände Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1862) in der jeweils geltenden Fassung
- Aflatoxine Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung
- Chloramphenicol in Milch
- Antibiotika und Sulfonamide in roher und wärmebehandelter Milch
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Rohmilch - aerobe Gesamtkeimzahl
- Staphylococcus aureus
- somatische Zellen
- Salmonellen, andere Krankheitserreger und deren Toxine
Anlage 4
- Eiweißgehalt
- Gefrierpunkt
Anlage 6 Nr. 3.1.3
2.3 wärmebehandelte Konsummilch, allgemein - Gefrierpunkt
- spezifisches Gewicht
- Eiweiß
- fettfreie Trockenmasse
Anlage 6 Nr. 3.1.3
2.4 pasteurisierte Milch - Krankheitserreger
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
- Keimgehalt bei + 21 °C
Anlage 6 Nr. 3.1.1
- Phosphatasenachweis
- Peroxidasenachweis
Anlage 6 Nr. 2.1
2.5 UHT-Milch und Sterilmilch - aerobe Gesamtkeimzahl nach Bebrütung bei + 30 °C für 15 Tage, erforderlichenfalls nach Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °C Anlage 6 Nr. 3.1.2
2.6 Erzeugnisse auf Milchbasis, allgemein - Krankheitserreger und deren Toxine
- Listeria monocytogenes
- Salmonellen
Anlage 6 Nr. 3.3
2.7 Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch - Staphylococcus aureus
- E. coli
Anlage 6 Nr. 3.3
2.8 Weichkäse aus wärmebehandelter Milch - Staphylococcus aureus
- E. coli
- coliforme Keime
Anlage 6 Nr. 3.3
2.9 Frischkäse - Staphylococcus aureus Anlage 6 Nr. 3.3
2.10 Milchpulver - Staphylococcus aureus
- coliforme Keime
Anlage 6 Nr. 3.3
2.11 Gefriererzeugnisse auf Milchbasis einschließlich Speiseeis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d - Staphylococcus aureus
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
Anlage 6 Nr. 3.3
2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milchbasis - coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
2.13 Butter - coliforme Keime Anlage 6 Nr. 3.3
2.14 wärmebehandelte, nicht fermentierte Erzeugnisse - aerobe Gesamtkeimzahl Anlage 6 Nr. 3.3

2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

3. Stichprobenpläne

3.1 Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen.

3.2 Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

3.3 Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.

3.4 Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4. Beurteilungsgrundsätze

4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen genannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf Krankheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert "m" bei einer Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.

4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf

Staphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert "m", so sind insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert "M" in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder pathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.10 bis 2.14 hinsichtlich einer Gesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert "m", sind insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes "M" sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der Einfuhr auszuschließen.

ENDE

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