Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung
(BSE-Maßnahmengesetz)

Vom 19. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 226)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel

Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1635) wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:

"(Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG)".

2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

-------ersetzt wurde:

§ 3 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies

  1. zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit erforderlich oder
  2. mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit vereinbar

ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel zu erstrecken oder Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,

  1. bei Gefahr im Verzuge oder
  2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 ein Futtermittel verfüttert,
  2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Futtermittel verbringt oder ausführt oder
  3. einer nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 5 Änderung der Viehverkehrsverordnung

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 546) wird wie folgt geändert:

1. § 24a Abs. 2 wird aufgehoben.

2. In § 25 Abs. 2 Nr. 14 werden

  1. die Angabe "oder Abs. 2 Satz 1" und
  2. die Wörter "oder Futtermittel"

gestrichen

--------------------

durch " wie eingefügt" (§§ 3 bis 9)

3. Der bisherige § 6 wird neuer § 10.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Verfütterungsverbotsgesetzes

In § 6 Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden

1. die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" und

2. die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro"

ersetzt.

Artikel 3
des
(BSE-Maßnahmengesetz)
Änderung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Vom 19. Februar 2001
(BGBl. I 2001 S. 226)

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "gelagert, behandelt und verwertet" durch das Wort "beseitigt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S.721, 1193)," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)," gestrichen.

4. In § 6 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Wörter "nach fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Abfallbeseitigungsgesetz" durch die Wörter "Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils das Wort "Fleischbeschaugesetzes" durch das Wort "Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 werden

aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "Die Bundesregierung wird ermächtigt" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt" ersetzt und

bb) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "sowie die Herstellung der Produkte" eingefügt.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion