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Berichtigungstext
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur
Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 3. April 2002
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.04.2002 S. 1514)
1. Die Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel I Nr. 4 ist § 16a Abs. 1 wie folgt zu fassen:
"(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung
(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt."
2. Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 16a Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
| alt | neu |
(1) Der Antrag auf
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"(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder 2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt." |
(Stand: 20.01.2025)
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