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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung*)
Vom 30. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 55 von 08.08.2002 S. 3000)
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Artikel 1
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 430), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.
(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und in Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), aufgeführten Lebensmittel."
2. Der bisherige § 1 wird § 2.
3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § la Analyseverfahren und Probenahme
Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hinsichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der Buchstaben a und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des Abs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden. |
" § 3 Probenahme und Analysemethoden
Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind
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4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 1" jeweils durch die Angabe " § 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 2)" ersetzt.
b) Die "Liste B Quecksilber" wird durch folgende Liste ersetzt:
| alt | neu | |||||
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