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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung*)

Vom 30. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 55 von 08.08.2002 S. 3000)


Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.

(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und in Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), aufgeführten Lebensmittel."

2. Der bisherige § 1 wird § 2.

3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ la Analyseverfahren und Probenahme

Bei der amtlichen Kontrolle zur Bestimmung des Schadstoffgehaltes nach Liste B der Anlage ist für frische und tiefgefrorene Fischereierzeugnisse das Analyseverfahren gemäß Artikel 2 der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 144 S. 23) und die Probenahme hinsichtlich des Probenumfangs gemäß den Kriterien der Buchstaben a und B des Artikels 3 Abs. 1 sowie des Abs. 2 Satz 1 dieser Entscheidung anzuwenden.

 " § 3 Probenahme und Analysemethoden

Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
  2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die in Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen."

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 1" jeweils durch die Angabe " § 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder
  3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 1)" durch den Klammerzusatz "(zu § 2)" ersetzt.

b) Die "Liste B Quecksilber" wird durch folgende Liste ersetzt:

alt neu
 
Schadstoff Höchst-
mengen in Milli-
gramm pro Kilo-
gramm
Lebensmittel
Quecksilber (Hg) und
Quecksilber-
verbindungen
insgesamt, berechnet als Quecksilber
1,0 1) Haifische (alle Arten)
Thunfisch (Thunnus spp.)
Falscher Bonito (Euthynnus spp.)
Bonito (Sarda spp.)
Einfarb-Pelamide (Crcynopsis unicolor)

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