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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung*)

Vom 9. Dezember 2003
(BGBl.Teil I Nr. 59 vom 16.12.2003 S. 2499)


Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), vondenen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktobuer 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. die Bezugsnummer der Partie,".

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: "Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über."

c) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.

3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.

4. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in der Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen enthalten.

(2) Es ist verboten,

  1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,
  2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder
  3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung

zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

(3) Die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden.

 " § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, darf nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel gemischt werden. Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten."

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen (§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
  1. die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,
  2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: "Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln;

nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt. Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.

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