Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2799)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3,des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen."
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt:
"5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischungen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst","Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Hinweis "in veränderlichen Gewichtsanteilen", unmittelbar gefolgt von den vorhandenen Obst-, Gemüse-oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben;
"6. können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden undim Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;
"7. können Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten angegeben werden;
"8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,
oder
b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht;
Absatz 5 bleibt unberührt;
9. können nach Art, Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk"Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist."
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen,ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn,die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr.1 oder 2 sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt."
d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 20.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion