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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung

Vom 16. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 28 vom 26.06.2006 S. 1331)


Es verordnen

sowie

Artikel 1

Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist. "(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, aufgeführten Lebensmittel." 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5" durch die Angabe "Anhang I Abschnitt 3, 5 oder 7" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgender Teilsatz angefügt:

"sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen."

d) Der Absatz 4 wird angefügt.

3. In § 6 werden

a) die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 oder 4",

b) das Wort "leichtfertig" durch das Wort "fahrlässig" und

c) die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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